Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechtes

Eine Abnahme ist die Billigung und Entgegennahme des Werkes, als im Wesentlichen Vertragsgemäß. Ist die nicht möglich, so reicht auch die Erklärung der Abnahme. Ab Abnahme gelten die Gewährleistungsrechte. Auch die Vergütung für die Werkleistung ist erst ab Abnahme fällig.