Adoption

Bei der Adoption handelt es sich um die Herstellung eines künstlichen (dekretierten) Eltern-Kind-Verhältnisses. Dadurch werden alle rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie völlig gelöst. Das fremde Kind wird wie ein eheliches in die neue Familie integriert; es entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Angehörigen der Adoptiveltern. Deren Familienname geht als Geburtsname auf das angenommene Kind über. Minderjährige ausländische Kinder erwerben mit der Adoption die Staatsangehörigkeit der annehmenden Person. Aus der Adoption folgen gegenseitige Ansprüche, wie gesetzliches Erbrecht und Unterhaltspflichten. Der Annehmende muss voll geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei der gemeinschaftlichen Annahme von Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet hat und der andere mindestens 21 Jahre alt ist. Bereits mit 21 Jahren ist man dazu berechtigt, das Kind seines Ehegatten oder sein nicht eheliches Kind zu adoptieren. Ehepaare können ein fremdes Kind nur gemeinsam annehmen und Unverheiratete nur alleine. Ein nicht verheirateter Vater hat einer fremden Familie gegenüber grundsätzlich das Vorrecht zur Adoption seines Kindes. Die eigene Kinderlosigkeit ist keine Voraussetzung für eine Adoption.