Annahme der Erbschaft

Nach deutschem Erbrecht geht das Vermögen des Erblassers mit seinem Tod auf seine Erben über. Einer Annahmeerklärung bedarf es hierfür nicht. Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall bzw. ggf. von der Testamentseröffnung („vorläufiger Erbe“). Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen („endgültiger Erbe“). Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Verkauf der Erbschaft) oder Fristablauf. Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam. Die Erbschaftsannahme kann jedoch innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes angefochten werden. Anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt. Da der Erbe den Irrtum nachweisen muss, wenn er die Anfechtung erklärt, empfiehlt es sich, dass er vor der Annahme der Erbschaft niederschreibt, welche Gegenstände nach seiner Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lässt (Tatsachenbescheinigung). Dies erleichtert ggf. den Irrtum (z.B. wegen Überschuldung) zu beweisen. Die Anfechtung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dadurch ausgeschlagen.