Die Auslieferung von der Schweiz in die USA richtet sich (z.B.auch im Fall Roman Polanski) nach dem Auslieferungsvertrag vom 10.09.1997, der auch auf Straftaten anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden. Eine auslieferungsfähige Tat liegt dann vor, wenn diese in beiden Staaten strafrechtlich verfolgt wird. Ginge es dagegen um politische, militärische oder fiskalische Delikte, darf die Schweiz die Auslieferung ablehnen. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn von einer Strafe nur noch weniger als 180 Tage zu verbüssen sind (dies gilt aber nur bei rechtskräftigem Urteil, was z.B. im Fall Roman Polanski nicht vorlag). Bei bereits verjährter Tat wird nicht ausgeliefert – jedoch gilt hier das Verjährungsrecht des Staates, welches die Auslieferung beantragt. Bei fehlenden Beweisen kann die Auslieferung nicht abgelehnt – sondern die fehlenden Unterlagen müssen nachgefordert werden. Eine ordre public Klausel (hiernach würde etwa nicht ausgeliefert, wenn die Auslieferung wichtigen Interessen der Schweiz zuwiderläuft) ist im Vertrag zu den USA gerade nicht vorhanden.