Unter bedingtem Vorsatz versteht man, dass der Straftäter den naheliegenden Erfolg (ernstlich) für möglich hält. Er erkennt eine nahe Gefahr. Der Täter billigt den Erfolg („Na, wenn schon“) Man spricht von billigendes in Kauf nehmen des Erfolges (so die h.M.) Im Gegensatz dagegen steht der Begriff der bewussten Fahrlässigkeit, wonach der Täter ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Wann bedingter Vorsatz im Einzelnen gegeben ist, ist bis heute strittig.