Die Abgrenzung zwischen beendeten Versuch und unbeendeten Versuch ist für den Rücktritt gem. § 24 StGB wichtig. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht alles getan zu haben, was zum Erfolgseintritt erforderlich ist. Es bestimmt sich also nach der subjektiven Sicht des Täters, wann ein Versuch beendet ist und wann nicht. Eine Vollendung der Tat ist nicht eingetreten.