Bereicherungsrecht

Dieses findet seinen gesetzlichen Niederschlag in den § 812ff. BGB. Es dient dazu, ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen, die z.B. nach dann entstehen, wenn ein Vertrag angefochten wird und die jeweiligen Leistungen zurückgegeben werden müssen.

Es wird oft als Billigkeitsrecht bezeichnet, weil sich im Bereicherungsrecht jede schematische Lösung verbietet.