Eine Beweislastumkehr im Strafrecht wäre mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang zu bringen. Es gilt „im Zweifel FÜR den Angeklagten“.
Eine Beweislastumkehr im Strafrecht wäre mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang zu bringen. Es gilt „im Zweifel FÜR den Angeklagten“.