Bezirke haben z.B. in Berlin keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie erfüllen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung von Berlin ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Vielmehr handelt es sich um „Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit“ (§ 2 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz).