Erfüllungsgehilfe

Grundsätzlich hat der Schuldner nur eigene Pflichtverletzungen zu vertreten gemäß § 276 BGB. Es kann jedoch sein, dass der Schuldner sich für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Gehilfen bedient. Es wäre nun unbillig, wenn er für diesen nicht einstehen muss. Der Erfüllungsgehilfe ist in § 278 BGB geregelt. Ein solcher „Erfüllungsgehilfe“ ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird, wobei hierfür Haupt- und Nebenleistungspflichten ebenso wie bloße Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB in Frage kommen.