Fixgeschäft

Hier ist vertraglich festgelegt, dass eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einer vereinbarten Frist erfolgen muss. Zu unterscheiden ist zwischen dem absolutem und dem relativen Fixgeschäft. Beim absoluten Fixgeschäft, ist die Einhaltung der Leistungszeit Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann, z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, tritt automatisch Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ein. Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung an sich noch möglich, jedoch ergibt sie keinen Sinn mehr, z.B. Bestellung einer Torte zum Geburtstag. Hier sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner weiterhin zur Leistung verpflichtet, jedoch gerät der Schuldner mit Ablauf der Zeit in Verzug.