Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (belasteten) Verwaltungsaktes (VA), der sich im Laufe des Verfahrens erledigt hat. Dies kann sowohl vor als auch nach Klageerhebung sein. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird aus § 113 I S.4 VwGO abgeleitet. Wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat, wird der § 113 I S.4 analog angewendet. Die Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind:

  • Die Klagebefugnis, d.h. es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Dies dient dazu Popularklagen auszuschließen.
  • Ein konkretes Feststellungsinteresse muss vorhanden sein, dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Rehabilitationsinteresse besteht. Grund hierfür ist, dass der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt ist. Des Weiteren besteht ein konkretes Feststellungsinteresse bei einer Wiederholungsgefahr sowie bei schweren Grundrechtsverletzungen
  • Ein Widerspruchsverfahren sowie eine Frist sind nach überwiegender Ansicht nicht notwendig.
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