Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung ist in § 239 Strafgesetzbuch geregelt. Von ihr spricht man, wenn man die Fortbewegungsfreiheit einer Person einschränkt. Dabei kommt es nicht auf eine Fesselung oder ähnliches an. Es reicht aus, wenn die Person an einem bestimmten Ort derart festgehalten wird, dass sie von dort nicht weggehen kann, obwohl sie es möchte. Wird die Freiheitsberaubung über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt, dann wird dies nach dem Gesetz auch wesentlich härter bestraft. Ein längerer Zeitraum ist bei mehr als einer Woche gegeben.

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