Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Verfahren mit rechtsgestaltendem Charakter. Gesetzliche Grundlage ist vor allem das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Das Gegenstück zur freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet die streitige Gerichtsbarkeit. Wesentliche Unterschiede zur streitigen Gerichtsbarkeit sind:
- Die Beteiligten heißen Verfahrensbeteiligte und eben nicht Kläger und Beklagte
- Es herrscht kein Anwaltszwang
- Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 12 FGG).
- Entscheidungen werden durch Beschluss oder Verfügungen erlassen und nicht durch Urteil
Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen beispielsweise Vormundschafts-, Familien-, Nachlass- und Registersachen und die Tätigkeiten des Grundbuchamtes.