Gefahr/ öffentliche

Eine Gefahr im juristischen Sinne ist eine Sachlage, die bei ungehinderten Fortlauf des objektiv zu erwarteten Geschehens in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herbeiführen kann.

Die (mögliche) Beeinträchtigung kann auf dem Zustand einer Sache oder dem Verhalten einer Person beruhen. Das Polizeirecht der Länger kennt mehrere Gefahrenbegriffe.

– konkrete Gefahr: Im Einzelfall besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintreten wird.
– gegenwärtige Gefahr: Das schädigende Ereignis steht in allernächster Zeit unmittelbar bevor.
– Gefahr im Verzug: Hier liegt der Schadenseintritt so nahe, dass nicht abgewartet werden kann und die Polizei sofort eingreifen muss, obwohl eigentlich eine andere Behörde zuständig wäre.
– gemeine Gefahr: Von gemeiner Gefahr spricht man, wenn eine große Anzahl an Personen gefährdet sind.
– Anscheinsgefahr : Bei der Anscheinsgefahr liegt aus der ex ante (vorheriger) Sichtweise eine Gefahr vor, ex post (nachträglich) stellt sich jedoch heraus, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag
– Putativgefahr Hier liegt im Gegensatz zur Anscheinsgefahr ex ante (vorherige Sichtweise) betrachtet schon keine Gefahr vor

Zur Gefahrenabwehr sind Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.