Gerichtsstand

Der Gerichtstand bezeichnet das örtlich zuständige Gericht in der Hauptsache. Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht in dem Bezirk, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Zulässig ist grundsätzlich auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien bei welchem Gericht sie ihren Rechtsstreit austragen wollen.

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