Gewerbe/ Zulässigkeit

In der Regel genügt die Anzeige bzw. Anmeldung eines Gewerbes (§ 1 GewO). Es existieren jedoch eine Reihe von erlaubnispflichtigen Gewerbearten, wo eine ausdrückliche Zulassung / Genehmigung erforderlich ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Person nicht die entsprechende Eignung besitzt. Beispiele für erlaubnispflichtige Gewerbe sind unter anderem: Arzneimittel, Bauträger, Inkassobüro, Lotterien und Ausspielungen sowie die Rechtsberatung. Bereits laufende Gewerbe können von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer das Gewerbe leitenden Person vorliegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig ist.