Gläubigerverzug


Der Gläubigerverzug ist in den §§ 293 ff BGB geregelt. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen sind, dass es dem Schuldner objektiv und subjektiv möglich ist die Leistung zu erbringen. Des Weiteren muss der Schuldner die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise angeboten haben und der Gläubiger muss die Leistung nicht annehmen oder es unterlassen eine notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Beachtet werden muss jedoch der § 299 BGB, wonach eine vorübergehende Verhinderung der Annahme nicht den Gläubigerverzug auslöst, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war.

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