Glaubhaftmachung

Unter Glaubhaftmachung versteht man, die erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsachen vermittelt werden soll. Jedoch reicht die Glaubhaftmachung nur aus, wenn sie ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben ist. Daraus folgt, dass das Gericht, im Gegensatz zum förmlichen Beweisverfahren, keine volle Überzeugung von der Wahrheit für erforderlich halten muss. Glaubhaftmachung genügt beispielsweise für die Begründung der Ablehnung von Richtern (§ 44 Absatz 2 ZPO) oder von Sachverständigen (§ 406 Absatz 3 ZPO).