Grobe Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB). Grob ist es dann, wenn die Sorgfalt im besonders schweren Maße nicht beachtet wird. Der Handelnde hat in dem Moment nicht beachtet, was jeder andere in der Situation beachtet hätte. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist für bestimmte Haftungsfragen sehr relevant. Bestimmte Personen haften nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt zum Beispiel für den Schenker (§ 521 BGB), für den Verleiher gegenüber dem Entleiher (§ 599 BGB) oder dem Finder einer Fundsache (§ 968 BGB). Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Bespiele für grob fahrlässiges Handeln sind:

– Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt unter einem Autositz
– brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt in einem Raum lassen
– mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefonieren