Grundschuld

Die Grundschuld belastet ein Grundstück in der Weise, dass aus ihm eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Sollte der Grundstückeigentümer nicht zahlen, kann der Sicherungsnehmer nach §§ 1192, 1147 BGB in das Grundstück vollstrecken. Die Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek dadurch, dass sie nicht akzessorisch ist. Das heißt, die Grundschuld ist unabhängig von der zu sichernden Forderung. Im Übrigen finden aber die Vorschriften zur Hypothek gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung.

In der Praxis werden zur Sicherung von Darlehen ca. 80% Grundschulden (und nicht Hypotheken) benutzt, obwohl im Gesetz die Regelungen über die Grundschuld lediglich auf die der Hypothek verweisen.