Darunter versteht man den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Normalerweise kann man Eigentum nur vom Eigentümer oder von einem für die Übertragung Ermächtigten erwerben. Das Gesetz kennt jedoch die Ausnahme, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist auch vom Nichtberechtigten erwerben zu können. Normiert ist der gutgläubige Erwerb in den §§ 932 ff BGB. Hiernach kann man vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wenn man darauf vertraut hat, dass der Veräußerer Eigentümer war. Der Erwerber muss hierbei gutgläubig sein. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Erwerber kann grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Veräußerer wirklich der wahre Eigentümer ist. Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind:
1. Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang
2. Tatsächliche Übergabe der Sache
3. Fehlende Berechtigung des Veräußernden zur Eigentumsübertragung
4. Guter Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Übertragenden
5. Kein abhanden kommen nach § 935 BGB
In diesem Zusammenhang ist der § 935 BGB immer mit zu prüfen, da man kein Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben kann, es sei denn eine Ausnahme nach § 935 II BGB greift ein.