Haftungsrecht

Begeht jemand eine unerlaubte Handlung, aus der einer anderen Person ein Schaden entsteht, dann ist der Schadensverursacher dem Geschädigten in der Regel zum Ersatz seines Schadens verpflichtet. Diese Regelung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor allem in den §§ 823, 831 und 276 vor. Ein Haftungsfall entsteht aber auch dann, wenn zwischen bestimmten Personen ein Vertrag geschlossen wurde, eine der Personen ihre Pflichten aus dem Vertrag aber nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Also immer dann, wenn in privaten Angelegenheiten ein Schaden entsteht, den ein anderer verursacht hat, kann unter Umständen eine Schadensersatzpflicht eintreten. Mit diesen Fällen beschäftigt sich das Haftungsrecht.