Haustürwiderrufsgeschäft

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden Verbraucher im Sinne von § 13 BGB besonders zu schützen, wenn der Vertragsschluss an ungewöhnlichen Orten stattfindet. Dann soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Dieses Widerrufsrecht besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 13, 14 BGB) geschlossen worden sein. Der Vertrag muss eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Es muss sich um eine in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB genannte Situation handeln. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Vertrag aufgrund mündlicher Verhandlung mit dem Unternehmer in der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz abschließt. Weiterhin, wenn er anlässlich einer im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen den Vertrag abgeschlossen hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen seine Willenserklärung widerrufen. Wichtig hierbei ist, dass die Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Anderenfalls beginnt keine Frist zu laufen und der Verbraucher kann jederzeit sein Widerrufsrecht ausüben. Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erstellen. Sie muss den Namen und die Anschrift des Widerspruchsadressaten enthalten. Auch muss die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn, die Form des Widerrufs, die Frist und die Entbehrlichkeit einer Begründung enthalten.

Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerspruchsfrist anstatt zwei Wochen ab Belehrung einen Monat.