Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Die Hinterlegung ist den §§ 372 ff BGB geregelt. Die Hinterlegung ist eine Möglichkeit des Schuldners sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, wenn ihm dies, auf Grund eines in der Sphäre des Gläubigers liegenden „Verschuldens“, sonst nicht ohne weiteres möglich wäre. Das heißt genauer, dass folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen (alternativ nicht kumulativ):

– der Gläubiger muss sich im Annahmeverzug befinden
– es müssen Gründe in der Person des Schuldners vorliegen, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern
– Ungewissheit über die Person des Gläubigers
– Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten

Das heißt, einen „normalen“ Teppich z.B. kann der Schuldner nicht hinterlegen. Jedoch besteht unter Umständen die Möglichkeit nach § 383 BGB die Sache dann zu versteigern.

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Die regelt der § 374 BGB.