Informationsfreiheit

Dies ist das Recht aller natürlichen und juristischen Personen Zugang zu allen behördlichen Akten und Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten. Auf Bundesebene sowie in vielen Bundesländern bestehen sogenannte Informationsfreiheitsgesetze. Sie gewähren erstmals ein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Vor Inkrafttreten dieser Gesetze bestand ein solches Recht nur im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes von 1994. Die Informationsfreiheit gilt für alle Bundesbehörden sowie für alle Landesbehörden, wenn ein Informationsfreiheitsgesetz in dem entsprechenden Bundesland verabschiedet wurde. Ausgenommen sind in der Regel die Landtage in ihrer Funktion als gesetzgebendes Organ und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften), soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden. Die Gesetze der einzelnen Länder können im Detail Abweichungen erhalten. Der Anspruch ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Die Behörde ist nicht verpflichtet neue Informationen einzuholen. Wenn keine Informationen vorliegen geht der Antrag ins Leere. Wenn die Behörde sich weigert die Informationen preiszugeben, kann sich der Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen lassen. Wichtig ist jedoch, dass kein Anspruch auf kostenlose Information besteht. Die Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien Verwaltungsgebühren oder zumindest die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor.

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