Hier bestehen besondere strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften für Täter, die das 14., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche und Heranwachsende genießen einen besonderen Schutz, so dass bestimmte Normen des StGB durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden. Ob ein jugendlicher Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung. Insbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Strafgedanken. Besondere Straftatbestände regelt das JGG nicht, vielmehr trifft es nur Regelungen über formelles Strafrecht sowie mögliche Rechtsfolgen. Das Gesetz ist wie folgt aufgeteilt:
– Besonderheiten der Rechtsfolgenregelung (§§ 3 – 32 JGG)
– verfahrensrechtliche Fragen (§§ 33-81 JGG)
– Vollstreckungs- und Sanktionsvorschriften (§§ 82 – 93a JGG)
Das JGG will vor allem erzieherisch wirken, so dass es umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel enthält. Das JGG ist gegenüber dem StGB, der StPO und dem StVollzG das speziellere Gesetz, wodurch deren Normen nur gelten, wenn das JGG nichts Spezielleres enthält. Das Gesetz selbst unterscheidet in § 1 JGG zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Hiernach ist Jugendlicher, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war. Heranwachsender ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war. Bei Jugendlichen ist stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden hingegen entscheidet das Gericht im Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des Täters, ob dieser noch als Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist (§ 105 JGG). Eine besondere Bedeutung kommt der Jugendgerichtshilfe in Jugendstrafsachen zu. Sie begleitet das Verfahren vom Beginn bis zum Ende. In der Hauptverhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe dem Gericht einen Bericht über den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiären Verhältnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand des Straffälligen eingegangen wird.