Nach § 454 BGB steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Im Zweifel wurde der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Nach § 454 II BGB hat der Verkäufer die Pflicht dem Käufer die Untersuchung zu gestatten. Dem Käufer steht es frei die Sache nach der vereinabarten Frist zu kaufen oder den Kauf abzulehnen. Bis der Käufer den Vertrag billigt, trägt der Verkäufer trotz etwaiger Überlassung der Kaufsache die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Kaufgegenstandes. Wichtig ist, dass nach § 455 S.2 BGB sein Schweigen als Billigung gilt, wenn die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben wurde.
Zu unterscheiden ist der Kauf auf Probe von dem Kauf nach Probe. Dabei handelt es sich um einen unbedingten Kaufvertrag, bei dem der Käufer zunächst ein Muster oder eine Probe von einem Kaufgegenstand erwirbt und dann unter Bezugnahme die Probe weitere Mengen nachkauft. Die Beschaffenheit der Probe ist dann für den späteren Kauf maßgebend. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Beschaffenheit von dem Probegegenstand abweicht.
Haben die Parteien keine (Annahme-) Frist vereinbart, so kann der Käufer allein die Frist bestimmen. Die Frist darf jedoch nicht unangemessen lange sein.