Dieses ist ein Schreiben, durch den ein bereits erfolgter Vertragsschluss nochmalig bestätigt wird. Dies wird vor allem aus Beweisgründen vorgenommen, weil Kaufleute oft zunächst mündliche Abreden treffen. Man muss zunächst wissen, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung zählt. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Kaufleute sind besonders zu sorgfältigen Arbeiten verpflichtet. Daraus hat sich im Laufe der Zeit der Handelsbrauch entwickelt, dass hier eine Ausnahme von dem Grundsatz das Schweigen keine Zustimmung bedeutet, gemacht wird. Auf dieser Grundlage beruht auch der Handelsbrauch, wonach das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens gilt. Das ist mittlerweile allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtswirkung entfaltet.
Beide Parteien müssen Kaufleute sein, bzw. müssen zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dem Schreiben müssen bereits Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein. Das Schreiben bestätigt den Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts. Das Schreiben muss dem Empfänger innerhalb von kurzer Zeit nach den Verhandlungen zugehen. Der Absender darf nicht bösgläubig sein und muss auf den Inhalt des Schreibens vertrauen. Schließlich darf der Empfänger dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen haben. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen. Keine Rolle spielt es, wenn durch das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben der Vertrag erst zustande kommt oder ein bereits geschlossener Vertrag geändert wird. Das ist auch dann der Fall, wenn durch das Bestätigungsschreiben, die in den Vertragsverhandlungen getroffenen Regelungen ergänzt oder um zusätzliche Vertragspunkte erweitert (z. B. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist von der bloßen Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Deren Absender nimmt ein Angebot an und bringt erst dadurch den Vertrag zustande. Eine Anfechtung des Empfängers mit der Behauptung nicht gewusst zu haben, dass ein Schweigen als Zustimmung gilt, ist nicht möglich.