Entführen setzt ein Verbringen des Opfers wider dessen Willen an einen anderen Ort voraus, wodurch es in eine hilflose Lage versetzt wird. Der Tatbestand des § 239a StGB hat eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren.
Entführen setzt ein Verbringen des Opfers wider dessen Willen an einen anderen Ort voraus, wodurch es in eine hilflose Lage versetzt wird. Der Tatbestand des § 239a StGB hat eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren.