Formmangel liegt vor, wenn für bestimmte Geschäfte Formerfordernisse vorgeschrieben sind und nicht eingehalten werden. Es herrscht der Grundsatz, dass Willenserklärungen in jeder Form abgegeben werden können. Per Gesetz oder per Vertrag kann jedoch davon abgewichen werden. Wenn dann diese Form nicht eingehalten wird, ist der Vertrag unwirksam. Dies bestimmt § 125 BGB. Da dies viele Verträge zu Fall bringen würde, hat das Gesetz Heilungsmöglichkeiten vorgesehen. Wichtige Beispiele sind hierfür:
– Ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück wird wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB)
– (§ 494 Absatz 2 BGB)
– Ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Schenkungsvertrag wird wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist (§§ 518 BGB, 2301 BGB)
– Eine nicht schriftlich vereinbarte Bürgschaft wird wirksam, wenn der Bürge seine Bürgschaftsschuld erbringt (§ 766 BGB)