Genehmigungsbedürftige Anlagen sind besonders gefährlich für die Allgemeinheit oder in der Lage schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Darum benötigen sie die behördliche Genehmigung nach §§ 4, 16 BImSchG. Anlagen im Sinne des BImSchG sind:
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden