Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. § 873 BGB regelt, dass zur Übertragung des Eigentums und zur Belastung des Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. Die Grundbuchordnung regelt die Einrichtung und die Führung des Grundbuchs. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern, die als eigene Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet sind, geführt (§ 1 Absatz 1 GBO). Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt eingerichtet. Es gibt 3 verschiedene Abteilungen.
– 1. Abteilung: Eigentümer, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund
– 2. Abteilung: alle Beschränkungen und Lasten außer Grundpfandrechte
– 3. Abteilung: Grundpfandrechte
Nach § 891 BGB wird widerlegbar vermutet, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind. Nach § 892 BGB kann ein potentieller Erwerber sich dann darauf vertrauen und gegebenenfalls das Grundstück gutgläubig lastenfrei erwerben.