Lastenfreier Erwerb des Eigentums, obwohl eigentlich Dritte Rechte an der Sache haben. Nach dem Gesetz kann ein Erwerber das Eigentum einer Sache ohne Belastung mit Rechten Dritter erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass ein solches Recht nicht besteht (Rechtsschein). Auch hier gilt, dass das Vertrauen des Erwerbers höher gewichtet wird als die Interessen desjenigen, der Rechte an der Sache hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 936 BGB geregelt. Diese sind:
Eigentumserwerb vom Eigentümer (§§ 929 bis 931 BGB) oder durch gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (§ 932 bis 934, 935 Absatz 2 BGB, § 366 HGB), Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber und Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes. Auch hier muss der Erwerber gutgläubig sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann erlöschen die Rechte des Dritten.