Für minderjährige Kinder muss man haften, wenn diese anderen Schaden zugefügt haben, und man selber seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Wer zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. So regelt § 832 BGB die Einstandspflicht. Die Aufsichtspflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Als Bespiel sind hier die Eltern oder der Babysitter genannt. Jedoch besteht die Möglichkeit sich zu Exkulpieren. Das heißt, darzulegen, dass man seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter des Kindes, der Verständigkeit und geistigen Verfassung des Kindes, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation.
Demnach ist das bekannte Schild auf der Baustelle (Eltern haften für ihre Kinder) nicht richtig. Sie tun dies nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.