Unter Kaufleuten zu beachtende Verkehrssitte. Handelsbräuche sind in der Regel auf bestimmte Geschäftszweige begrenzt. Sie setzen eine einheitliche, freiwillige und dauernde tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise, jedoch – anders als Gewohnheitsrecht – keine allgemeine Rechtsanerkennung voraus. Darum handelt es sich bei Handelsbräuchen auch um keine Rechtsnormen. Gemäß § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist „unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“. Demnach sind Handelsbräuche unter Kaufleuten verpflichtend und müssen beachtet werden, auch wenn sie nicht extra vereinbart werden. Wichtigstes Beispiel für einen Handelsbrauch ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben.