Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt gem. § 2 II Nr. 1 S. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Organträger können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen / Personenvereinigungen sein, wenn diese die eingegliederte Gesellschaft ihrem Willen unterwirft.