Selbstanzeige

Die Selbstanzeige nach § 371 AO sollte im diskreten Zusammenwirken mit einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen (bei Auslandsgeldern sollte dieser auch international tätig sein). Zu beachten sind die Ausschlußgründe, damit diese nicht verunglückt und letztlich durch die Informationen an das Finanzamt kontraproduktiv ist (eine unwirksame Selbstanzeige kann sich im Strafverfahren dann allenfalls noch strafmildernd auswirken – lassen Sie daher auch bei laufendem Strafverfahren durch einen Experten prüfen, ob eine Selbstanzeige zur Strafmilderung noch Sinn macht).
Die Selbstanzeige wird immer aktueller, da sich im Zuge des anhaltenden politischen Drucks auf sogenannte Steueroasen immer mehr Staaten den OECD Standards unterstellen. Die Selbstanzeige sollte niemals durch den eigenen Steuerberater geprüft werden, weil dieser bei Nichtabgabe ansonsten nicht mehr tätig werden darf (ohne die Betrafung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu riskieren).
Nach entdeckter Hinterziehung ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Der hinterzogene Betrag muss sofort nachgezahlt werden (Achtung: Es sind jährlich 6 Prozent Hinterziehungszinsen fällig). Wenn die Selbstanzeige unvollständig ist, kann diese unwirksam sein und ins Leere gehen.
Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob mit der Selbstanzeige andere Straftatbestände der unversteuerten Gelder offenkundig werden, da die Finanzbehörden diese weiterleiten. Auch können Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes / Rechtsanwälte / Steuerberater etc. mit disziplinar- und berufsrechtlichen Verfahren rechnen, wenn sie sich selbst anzeigen.

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