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Abschiebung von Ausländern


Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht. Die Abschiebung ist das Zwangsmittel, mit der der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus. Ist diese abgelaufen, darf die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Falls dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, nämlich wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und eine Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert wird, benötigt die Behörde hierfür einen richterlichen Beschluss. Zur Sicherung der Abschiebung kommt es häufig zu einer Abschiebungshaft, während der die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden, d.h. Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur Rücknahme und Buchung eines Flugs. Mit der Abschiebung entsteht ein meist auf Antrag zeitlich befristetes Einreiseverbot. Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. Im Fall der illegalen Beschäftigung kann auch der Arbeitgeber bzw. im Fall der illegalen Einreise die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen. Abschiebungshindernisse bestehen für politisch Verfolgte, also für anerkannte Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge und wenn dem Betroffenen im Heimatland die Folter oder Todesstrafe droht.

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