Fachbegriffe


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Besitzdiener


Der Besitzdiener ist im § 855 BGB geregelt. Hier besitzt eine Person für eine andere. Das heißt, obwohl z.B. A die Sache in der Hand hat und die Sache zu B bringen soll, weil C (sein Chef) ihm die Anweisung dazu gegeben hat, ist allein C der Besitzer und nicht A. A hat hier den Willen für C zu besitzen.

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