Fachbegriffe


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BGB-Gesellschaft


Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist in Deutschland in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt. Wichtiges Kriterium einer GbR ist die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sonst wären sie nur eine Gemeinschaft. Die (außen)- Gbr ist seit kurzer Zeit als Rechtsfähig vom BGH anerkannt worden. Das heißt sie kann selbst Pflichten und Rechte haben und nicht nur ihre einzelnen Mitglieder. Auf der GbR bauen die OHG und die KG auf. Um eine GbR zu gründen bedarf es eines Vertrages, wobei dieser auch konkludent geschlossen werden kann. Der § 708 BGB besagt, dass ein Gesellschafter nur für eigenübliche Sorgfalt einstehen muss.

Diese Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, nicht jedoch für Dritte.

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