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Gemeinschaftliches Testament


Jeder Bürger ab 16 Jahren (vgl. §2229 BGB) kann ein Testament errichten. Nun kann es aber sein, dass Eheleute oder eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten wollen. Dies regeln die §§ 2265 ff BGB. Vorraussetzung hierfür ist, dass jeder Partner eine letztwillige Verfügung treffen will und das ein gemeinsamer Wille vorhanden ist ein Testament zu errichten. Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

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