Abhören

Unter Abhören versteht man, dass sich jemand durch Einsatz technischer Hilfsmittel („Wanzen“, Richtmikrofone oder Aufzeichnung von Telefongesprächen) Kenntnis von Gesprächen verschafft. Gegen das Abhören kann man Abhörschutz-Einrichtungen einsetzen. Sowohl das Abhören als auch der Gebrauch entsprechender Aufzeichnungen sind grundsätzlich strafbar. Nur ein Richter darf das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen eines Verdächtigen außerhalb einer Wohnung (sogenannter „kleiner Lauschangriff“) anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen. Innerhalb einer Wohnung („Großer Lauschangriff“) ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt, nämlich nur möglich bei besonders schweren Taten und wenn die Ermittlungen sonst unverhältnismäßig erschwert wären. Außerdem müssen die Überwacher auch sicherstellen, dass sie höchst private Äußerungen nicht erfassen. Sie müssen die Maßnahme sofort unterbrechen, sobald sie erkennen, dass es sich um eine solche private Äußerung handelt. Für Gespräche des Überwachten mit Berufsgeheimnisträgern, wie Geistlichen, Ärzten oder Rechtsanwälten gilt ebenfalls ein Abhörverbot, die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen. Ist es bei der Anordnung oder auch Durchführung dieser Maßnahmen zu Verstößen gegen die strengen Vorschriften gekommen, so gilt ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot.