Die Actio libera in causa (deutsch: „Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können“) ist ein Konstrukt der Rechtswissenschaft im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung.
Gemäß § 20 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nun kann es jedoch vorkommen, dass Täter sich bewusst in einen Rauschzustand versetzen, um dann bei der eigentlichen Tatausführung später nicht mehr Schuldhaft handeln zu können. Die Folge wäre ein Freispruch, da eine persönliche Vorwerfbarkeit fehlt. Um dies zu vermeiden wird die a.l.i.c. angewendet, um den Täter doch für seine Tat zur Verantwortung zu ziehen. Wie man rechtlich dies konstruiert ist im Einzelnen sehr umstritten.