Akteneinsicht

Akteneinsicht bedeutet Einsichtnahme in Akten des Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder Dritten an ihrem derzeitigen Ort, durch Mitnahme oder Anfertigung von Kopien. In den verschiedenen Verfahrensordnungen zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gesondert geregelt. Im Einzelnen gilt für dem Zivilprozess: Die Parteien sind berechtigt die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften bzw. Kopien machen zu lassen. Zum Studium außerhalb der Behörde dürfen nur Rechtsanwälte die Akten erhalten. Dritte Personen dürfen die Akten nur mit Einwilligung der Parteien einsehen oder, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können und der Vorstand des Gerichts es gestattet. Für den Strafprozess gilt: Es sind der Verteidiger des Beschuldigten, der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen. Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Ihm steht auf jeden Fall aber nach dem Abschluss der Ermittlungen das Recht auf uneingeschränkte Einsicht zu. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig, weil bei ihm zu befürchten wäre, dass er Bestandteile der Akten oder andere Unterlagen vernichtet. Von Seiten des Verletzten ist ein Akteneinsichtsrecht über einen Rechtsanwalt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ebenfalls gegeben. Auch bestimmte öffentliche Stellen (z.B. Gericht, Beschäftigungsbehörde) können ohne Beteiligter zu sein Einsicht erhalten.

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