Analogie

Dies setzt voraus, dass es eine planwidrige Regelungslücke gibt, dass es eine analogiefähige Norm ist, dass der eine vergleichbare Interessenlage besteht und das kein Verstoß gegen eine absichtliche gesetzliche Wertung entsteht. Vor allem im Strafrecht ist wegen Art. 103 II GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) eine Analogie zu Lasten des Täters nicht zulässig.