Unter Anfangsverdacht versteht man das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer Straftat muss nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheinen.
Unter Anfangsverdacht versteht man das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer Straftat muss nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheinen.