Anfechtung


Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, welches Vertragsschließenden unter gewissen Umständen zusteht. Normiert ist die Anfechtung eines Vertrages in den §§ 119 ff. BGB. Eine Anfechtung muss gegenüber dem anderen vertragsteil erklärt werden und muss ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich erfolgen. Erklärt werden kann sie, wenn hinsichtlich des Vertragsschlusses ein Irrtum vorlag, das heißt, eine Vertragpartei eine Erklärung abgegeben hat, die sie so nicht abgeben wollte oder eine Erklärung abgegeben hat, die der andere Vertragspartner falsch verstanden hat. Zudem hat eine Vertragspartei ein Recht zur Anfechtung, wenn sie durch Täuschung oder Drohung zum Vertragsschluss bewegt worden ist. Hat der Anfechtende auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, musste ihn im Nachhinein aber anfechten, so kann er möglicherweise sogar Schadensersatz verlangen.

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