Einseitige Willenserklärung, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt.
Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren Willenserklärung. Das Rechtsgeschäft ist nach wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung: Der Inhaltsirrtum (Irrtum über objektive Bedeutung des Gesagten.), der Erklärungsirrtum (versprechen, verschreiben, vergreifen), der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften und der Übermittlungsirrtum (durch Übermittlung falsche Wiedergabe). Im Falle des Irrtums hat der Anfechtende dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Sondervorschriften für die Anfechtung gibt es in speziellen Rechtsgebieten (etwa Erb- oder Familienrecht).