Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Organ der Rechtsprechung in Deutschland. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es ist im Grundgesetz in den Art. 92ff erwähnt. Es ist jedoch kein oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr allen anderen Verfassungsorganen gegenüber unabhängig (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, BVerfGG). Es ist die „Hüterin der Verfassung“. Es passt also auf, dass Gesetze im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Das Verfassungsgericht kann nur in bestimmten, im Grundgesetz abschließend geregelten Fällen, angerufen werden. Wichtigster Fall ist die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 – 95 BVerfGG), wonach jeder einzelne Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen kann.
Das Verfassungsgericht besteht aus 2 Senaten mit jeweils 8 Richtern. Sie müssen mindestens 40 Jahre, maximal 68 Jahre alt sein (§§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 BVerfGG).